Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az. 5 Sa 657/15: Fristlose Kündigung für privates Surfen während der Arbeitszeit

Der Arbeitgeber gestattete die private Nutzung des Internets nur für Ausnahmefälle. Er wurde dann auf die erhebliche private Internetnutzung eines Mitarbeiters hingewiesen und wertete den Browserverlauf des Arbeitsrechners aus. Ergebnis: Von 30 Arbeitstagen surfte der Arbeitnehmer insgesamt 5 Tage privat im Netz. Der Arbeitgeber kündigte fristlos.

Zu Recht, so das Gericht. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich der Auswertung des Browserverlaufs liege kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers vor. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

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