Arbeitsrecht: Kritik am Arbeitgeber in sozialen Netzwerken

Kritik am Arbeitgeber gehört zur freien Meinungsäußerung, aber es kommt auf die Art und Weise an. Bei Äußerungen in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter, Youtube und Co. ist Zurückhaltung geboten.

Kritik am Arbeitgeber gehört zur freien Meinungsäußerung, aber es kommt auf die Art und Weise an. Bei Äußerungen in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter, Youtube und Co. ist Zurückhaltung geboten.

  • Arbeitsgericht Bochum, Az.: 3 Ca 1203/11: "Armseliger Saftladen und "Arme Pfanne von Chef" sind vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und noch zulässig, auch wenn es sich um Formalbeleidigungen handelt. Obwohl die Äußerungen im Zusammenhang mit einer Entlassung und Lohnrückständen stünden, sei es dem Arbeitnehmer zu verzeihen, wenn er emotional reagiere und die Wortwahl drastisch ausfalle. Das Landesarbeitsgericht musste über die Berufung des Arbeitgebers nach einem Vergleich im Verfahren nicht mehr entscheiden.
  • Arbeitsgericht Hagen, Az.: 3 Ca 2597/11: Eine bei Facebook auf der Pinnwand gepostete Hasstirade gegen den Vorgesetzten als "kleiner Scheisshaufen", "Wixxer", "faules Schwein, das noch nie gearbeitet hat" und "Drecksau" rechtfertigt bei langer Beschäftigungsdauer und hohem Alter des Arbeitnehmers keine fristlose Kündigung. Eine fristgerechte Kündigung ist aber gerechtfertigt - vor allem wegen der quasi betriebsöffentlichen Textnachrichten, der äußerst groben Beleidigung und der Bedrohung.
  • Arbeitsgericht Duisburg, Az.: 5 Ca 949/12: Grobe Beleidigungen wie "Speckrolle" und "Klugscheißer" bei Facebook greifen stärker als eine Äußerung im Gespräch in die Rechte der Betroffenen ein, weil sie bis zur Löschung immer wieder nachgelesen werden können.
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 3 Sa 644/12: "Menschenschinder & Ausbeuter, Leibeigener, Daemliche Scheisse fuer Mindestlohn - 20 % erledigen" rechtfertigen eine fristlose Kündigung.

Fazit: Obwohl die Rechtsprechung uneinheitlich ist, sollte die vermeintliche Anonymität der Medien nicht zu voreiligen und allzu emotionalen Äußerungen verleiten. Schmähkritiken und nicht erwiesen wahre Tatsachenbehauptungen werden im Zweifel nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt und rechtfertigen die (fristlose) Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Dies gilt auch für Postings, die nur sogenannte Facebook-Freunde lesen können und für Kommentare anderer Nutzer (z.B. Meinungsbekundung mittels "Gefällt mir-Button" bei Facebook).

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