• Rechtsanwalt Eberswalde
  • News
  • Arbeitsrecht: Zustellung einer fristgebundenen empfangsbedürftigen schriftlichen Willenserklärung

Arbeitsrecht: Zustellung einer fristgebundenen empfangsbedürftigen schriftlichen Willenserklärung

Kann der Zugang einer schriftlichen Erklärung (z.B. Kündigung) nicht dadurch bewirkt werden, dass das Schreiben unter Zeugen übergeben wird und der Erhalt vom Empfänger quittiert wird, antwortet die Mehrheit der Mandanten ad hoc: "Kein Problem. Mach ich mit Übergabe-Einschreiben." und wähnen sich dabei auf der sicheren Seite. "Das Schreiben wird dem Empfänger vom Zusteller ja übergeben. Sicherer geht nicht".

Dies ist richtig, wenn dem Zusteller beim Zustellversuch durch Klingeln an der Tür tatsächlich der Empfänger oder eine empfangsberechtigte Person öffnet und die Entgegennahme des Schriftstücks quittiert. Dann gilt es als zugestellt.

Wenn aber niemand öffnet, wird lediglich ein Benachrichtigungsschein im Postkasten hinterlegt, das ein Einschreiben beim Zusteller niedergelegt wird. Zugegangen ist dieses Einschreiben erst, wenn der Empfänger es bei der Post abholt. Dies geschieht aber oftmals nicht, insbesondere weil der Empfänger mit dem Zugang einer nachteiligen Erklärung rechnet.


Von der Zustellung mittels Übergabe-Einschreiben (mit Rückschein) ist daher abzuraten.


Wider Erwarten besser ist daher das sog. Einwurf-Einschreiben. Der Vorteil liegt darin, dass der Brief durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt wird und der genaue Zeitpunkt, zu dem das Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, vom Zusteller schriftlich bestätigt wird.


Gleichwohl birgt auch das Einwurf-Einschreiben die Gefahr des Bestreitens des Zugangs durch den Empfänger. Und es gibt Gerichte, die trotz Vorlage von Einwurfbeleg und Datenauszug der Post einen Anscheinsbeweis für den Zugang nicht anerkennen. Es wird dabei unterstellt, die Postsendung könne auch noch beim Vorgang des Einsortieren in die Postfächer fehlgeleitet werden.


Fazit: Die persönliche Übergabe mit einem Zeugen oder Zustellung durch einen Boten ist vor diesem Hintergrund immer noch das erste Mittel der Wahl!

Zurück