Autokauf: Rückabwickung - Der erhebliche Mangel

Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert in einer aktuellen Entscheidung die für einen Rücktritt vom Autokaufvertrag erforderliche Erheblichkeit des Mangels.

Autokäufer werden nicht selten mit (mehreren) Mängeln des Fahrzeugs konfrontiert und kennen ein Problem. Nach mehreren gescheiterten Beseitigungsversuchen des Verkäufers ist man entnervt und wünscht die Rückabwicklung des Geschäfts.

Voraussetzung dafür ist aber gem. § 323 V 2 BGB das Vorliegen eines erheblichen Mangels. Wann ein Mangel erheblich ist, war angesichts dieses auszufüllenden Begriffes nicht einfach zu bestimmen. Für den Käufer ist oft schon der defekte Scheibenwischer ein Rücktrittsgrund, für den Verkäufer dagegen nicht mal ein defekter Motor.

Der Bundesgerichtshof (BGH) klärt die Unsicherheit in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28. 5. 2014, Az.: VIII ZR 94/13). Die Erheblichkeitsschwelle ist in der Regel bei einem Aufwand für die Mängelbeseitigung von 5% des Kaufpreises erreicht. Das vorinstanzliche Oberlandesgericht war noch von 10 Prozent ausgegangen.

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