Autokauf: vorzeitiger Abbruch einer Online-Auktion

Wer sein Auto bei Ebay in einer Auktion anbietet, muss das Fahrzeug auch dort verkaufen, wenn bereits ein Gebot abgegeben wurde (BGH, Urteil vom 12.11.2014, Az.: VIII ZR 42/14).

Der beklagte Besitzer eines VW Passat hatte seinen Wagen bei Ebay zur Versteigerung eingesetzt und mit einem Mindestgebot von 1 Euro begonnen. Darauf bot der Kläger 1 Euro mit einer Preisobergrenze von 555 Euro.

Nun erhielt der Beklagte außerhalb der Ebay-Plattform ein Angebot über 4.200 Euro. Er verkaufte das Auto an den Interessenten, übereignete es und brach die Auktion bei Ebay ab. Zu dem Zeitpunkt war das Gebot des Klägers das einzige.

Der Kläger klagte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht geschlossenen Kaufvertrags und beanspruchte den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs abzgl. des Kaufpreises von 1 Euro.

Der Sachverständige ermittelte einen Wert des Fahrzeugs in Höhe von 5.250 Euro, also 1.050 Euro über dem vom Beklagten tatsächlich erzielten Kaufpreis.

Der BGH bestätigte das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts. Der Kläger habe den Wagen wirksam für 1 Euro erworben. Der Start der Auktion für den Kaufpreis von 1 Euro stelle ein Angebot im Sinne des § 145 BGB dar, das der Kläger durch sein Gebot über 1 Euro angenommen habe. Es sei gerade typisch für Ebay-Versteigerungen, dass beide Seiten die Chance hätten, ein "Schnäppchen" zu machen. Der Verkäufer könne sich durch ein Mindestgebot schützen. Versäume er dies, sei das kein Grund, dem Kaufvertrag die Wirksamkeit zu versagen.

Der Kläger bekommt 5.249 Euro.

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