Verkehrsrecht/ Versicherungsrecht: Der Wildunfall in der Fahrzeugversicherung

Rund 200.000 Wildunfälle ereignen sich jährlich auf Deutschlands Straßen. Der Oktober ist der Monat mit den meisten Schadensfällen. Hier kann die Fahrzeugversicherung (Kasko) helfen.

Wichtig ist Kenntnis vom Versicherungsumfang. Dieser ergibt sich aus dem Versicherungsschein und den Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung.Die Teilkasko deckt den Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild. Dies sind nur wilde Tiere i.S.d. § 2 I Nr. 1 Bundesjagdgesetz. (Rehe, Wildschweine, Hasen etc.) Nicht dazu gehören Feder-, Haus- und Nutztiere. Das Fahrzeug muss bei der Kollision in Bewegung sein. Für das Tier gilt das nicht. Es reicht sogar, wenn der Versicherungsnehmer gegen ein totes Tier fährt (strittig). Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für die Berührung. Dieser Nachweis kann oft nicht erbracht werden, etwa wenn das Tier überlebt und davonläuft und keine Zeugen vorhanden sind. In jedem Falle sollte die Polizei gerufen werden, um eine Wildschadenbescheinigung zu erlangen.

Häufig kommt es auch gar nicht zu einem Kontakt und der Schaden entsteht erst beim Unfall infolge des Ausweichmanövers. Auch dieser Schaden wird von der Teilversicherung reguliert, sofern der Versicherungsnehmer nachweist, dass sich das Wild auf der Fahrbahn befand und eine unmittelbare Kollisionsgefahr bestand. Dies gelingt regelmäßig nur durch Zeugen oder Tieranhaftungen.
War das Ausweichmanöver nicht geboten (wie etwa das Ausweichen bei einem Hasen) besteht kein Anspruch auf Schadensregulierung. Selbstgefährdendes Ausweichen ist nicht zulässig.

Wenn die Teilkasko den Schaden nicht ersetzt, kann gegebenenfalls eine Regulierung durch die Vollkasko erfolgen.Dort ist nämlich auch der Unfall als ein plötzlich und unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis versichert. Darunter fallen nach dem Wortlaut auch Kollisionen mit anderem Wild als Haarwild.

Es sollte jedoch zunächst immer versucht werden, den Schaden über die Teilkaskoversicherung zu regulieren. Die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung ist oft mit einer Selbstbeteiligung verbunden und führt zur Einstufung in eine ungünstigere Schadensklasse.

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