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Verkehrsverwaltungsrecht: Europäischer Gerichtshof (EuGH) und Bundesgerichtshof (BGH) erschweren "Führerscheintourismus"

Mit seinen Urteilen vom 26.06.2008 (C-329/06, C-343/06, C-334/06 und C-336/06) hat der EuGH entschieden, dass deutsche Behörden den Führerschein eines anderen EU-Staates nicht anerkennen müssen, wenn der Inhaber bei der Ausstellung ausschließlich in Deutschland lebte.

Den Betroffenen war die deutsche Fahrerlaubnis wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs entzogen worden. Die Behörden lehnten die Anerkennung des ausländischen (hier: tschechischen) Führerscheines ab. Nach deutschem Recht sei nach dem Ablauf der Sperrfrist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur bei einem günstigen medizinisch-psychologischen Gutachten ("Idiotentest") möglich. Dieses konnten die Antragsteller nicht vorweisen.

Das Gericht erklärte diese Haltung für unzulässig. Die EU-Führerscheinrichtlinie lasse nicht zu, dass die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins von einem medizinisch-psychologischen Gutachten abhängig gemacht wird. Aber die Richtlinie schreibe ausdrücklich vor, dass nur jene Bürger Führerscheine bekämen, die in dem betreffenden Mitgliedsstaat wohnen. Für die Sicherheit des Straßenverkehrs sei es unerlässlich, dass der Fahrerlaubnisinhaber nur einen ordentlichen Wohnsitz habe. Deshalb müsse der Erwerber auch seinen Hauptwohnsitz in dem die Fahrerlaubnis erteilenden EU-Mitgliedsstaat haben.

Deutschland könne die Anerkennung eines ausländischen Führerscheines daher ablehnen, wenn daraus selbst oder aus Informationen der ausländischen Behörden zweifelsfrei hervorgehe, dass der Inhaber nicht in dem ausstellenden EU-Mitgliedsstaat lebt.
Mit Urteil vom 11.09.2008 (III ZR 212/07) hat nun auch der BGH demgemäß entschieden. Der u.a. für Staatshaftungsansprüche zuständige 3. Zivilsenat urteilte, ein ausländischer Führerschein mit eindeutig inländischer Anschrift müsse von der Behörde nicht akzeptiert werden. Daher habe sie auch keine Pflichten verletzt.

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