Verkehrsrecht: Hände weg vom Handy?

§ 23 Abs. 1a StVO lautet: "Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."

Zuwiderhandlungen werden nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße und einem Punkt in Flensburg geahndet. Im europäischen Ausland rechnen Sie bitte mit bis zu 140 Euro.

Die Rechtsprechung ist bei der Auslegung des Merkmals "Benutzung" nicht einheitlich.

Das OLG Hamm (2 Ss OWi 1005/02) verurteilte einen Kraftfahrer, der während der Fahrt auf das Handy in seiner linken Hand geschaut hatte, um die Uhrzeit abzulesen. Das Gericht führte aus, JEDE Benutzung des Handys während der Fahrt sei verboten.

Anders das OLG Köln (83 Ss Owi 19/05). Es handelt nicht ordnungswidrig, wer während einer Auto¬fahrt zum Mobiltelefon greift, solange er dabei nicht telefoniert. Der betroffene Fahrer gab an, das Handy lediglich an einen anderen Ort gelegt zu haben, weil es im Handschuhfach geklappert hatte.

Nach dem Gesetzeswortlaut darf mit dem Handy nur telefoniert werden, wenn das Fahrzeug steht UND der Motor abgestellt ist. Achten Sie darauf insbesondere beim Warten vor einer roten Ampel (OLG Celle, 211 Ss 111/05 Owiz), im Stau oder vor einer geschlossenen Bahnschranke.

Während der Fahrt dürfen Sie nur mit Freisprecheinrichtung oder mit Headset telefonieren. Das Handy muss nicht unbedingt fest im Fahrzeug installiert sein. Wenn es mit Sprachsteuerung oder bloßem Tastendruck während der Fahrt bedient werden kann, scheidet eine Ordnungswidrigkeit aus.

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