Verkehrsrecht: Auf dem Seitenstreifen am Stau vorbei

Auf dem rechten Seitenstreifen am Stau vorbei - Haftung bei Unfall (LG Bochum, Urteil vom 27.10.2015, Az. 11 S 44/15)

Fall:

Der Kläger fuhr mit dem Auto auf der Autobahn auf dem rechten Seitenstreifen am Stau vorbei, um eine nahende Ausfahrt schneller zu erreichen. Der Beklagte wollte vor dem Kläger von der rechten Fahrspur auf den Seitenstreifen wechseln und stieß dabei mit dem Fahrzeug des Klägers zusammen.

Entscheidung:

Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängen gemäß § 17 StVG und § 18 StVG insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten.

Den Kläger trifft ein Verstoß gegen § 2 StVO. Er hat den Seitenstreifen der Autobahn befahren, obwohl rechtfertigende Gründe hierfür nicht vorlagen. Der Seitenstreifen ist als Randstreifen nur für das Halten und Benutzen in Notfällen bestimmt. Er ist für den fließenden Verkehr gesperrt.

Den Beklagten trifft ebenfalls ein Verstoß gegen § 2 StVO, zusätzlich aber auch ein Verstoß gegen § 1 StVO. Er hatte die Pflicht, bei seinem Wechsel von der rechten Fahrspur auf den Seitenstreifen besondere Sorgfalt walten zu lassen und sich insbesondere zu vergewissern, dass durch sein Fahrmanöver kein anderes Fahrzeug auf dem Seitenstreifen gefährdet werden würde.

Der Kläger haftet zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.

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