Verkehrsrecht: "Punkte in Flensburg" - Die neuen Regelungen

Ab dem 01.05.2014 wird aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze und aufgrund der Neunten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften das beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg geführte Verkehrszentralregister (VZR) durch das Fahreignungsregister (FAER) ersetzt.

Im FAER werden nur noch verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst. Auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird verzichtet.

 

Änderung der Bewertung

  • Ordnungswidrigkeiten ohne Regelfahrverbot sind schwere Verstöße: 1 Punkt
  • Ordnungswidrigkeiten mit einem Regelfahrverbot sowie Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis sind besonders schwere Verstöße: 2 Punkte
  • Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis sind eine eigene Kategorie: 3 Punkte

 

Änderung der Punkteskala

  • Anhebung des eintragungsbewehrten Bußgeldes von 40 auf von 60 Euro
  • Punktestand 1 bis 3: Vormerkung ohne weitere Maßnahme
  • Punktestand 4 bis 5: Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem
  • Punktestand 1 bis 5: Freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar führt zu Abbau von 1 Punkt; allerdings nur einmal innerhalb des Fünfjahreszeitraums
  • Punktestand 6 bis 7: Verwarnung (kein Punkteabbau mehr möglich)
  • Punktestand 8 oder mehr: Entziehung der Fahrerlaubnis

Verkehrsteilnehmer werden ab der Ermahnung und beim Erreichen jeder weiteren Stufe informiert.

 

Änderung von Tilgung und Verjährung

Die Tilgungshemmung entfällt. Ein neuer Verstoß führt also nicht mehr dazu, dass für sämtliche noch nicht getilgte Eintragungen die Tilgungsfrist neu beginnt. Jede Tat und ihre Punkte verfallen nach festen Tilgungsfristen:

  • schwere Verstöße: 2,5 Jahre
  • besonders schwere Verstöße: 5 Jahre
  • Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 10 Jahre

Der Beginn der Frist hängt nun nicht mehr von der Art der Entscheidung ab, sondern beginnt einheitlich mit der Rechtskraft der Entscheidung. Gelöscht werden die Eintragungen aber erst nach jeweils einem weiteren Jahr Überliegefrist, unabhängig davon aber auch nach dem Erreichen der absoluten Verjährung.

 

Konsequenzen für laufende Verfahren

Für alle derzeit von einem laufenden Bußgeldverfahren Betroffenen stellt sich nun für den Fall fehlender Erfolgsaussicht einer Verteidigung die Frage nach dem Sinn einer Abwehr. Dies hängt davon ab, ob

  • Sie bereits Eintragungen (Punkte) im VZR haben: Es empfiehlt sich Einspruch einzulegen, um eine Rechtskraft der Entscheidung erst nach dem 01.05.2014 herbeizuführen. Dies hat den Vorteil, dass die Tilgung der bislang bereits eingetragenen "alten" Punkte nicht erneut gehemmt wird.
  • Sie bisher keine Eintragungen im VZR haben: Es empfiehlt sich, die Rechtskraft der letzten Entscheidung vor dem 01.05.2014 herbeizuführen. Grund dafür ist die um 6 Monate kürzere Tilgungsfrist der alten Regelung.

 

Umrechnung alter Eintragungen

Alle im VZR gespeicherten Punkte werden in das neue FAER überführt. Dies geschieht nach folgender Umrechnung.

Punkte im VZR
bis zum 30.04.

Punkte im FAER
ab dem 01.05.
1 - 3 1
4 - 5 2
6 - 7 3
8 - 10 4
11 - 13 5
14 - 15 6
16 - 17 7
18 8

Zurück