Verkehrsrecht: Treffen sich Linksabbiegerin und Überholer ...

… haftet die Linksabbiegerin im Falle einer Kollision mit dem Überholer allein, wenn sie sich nicht ordnungsgemäß zum Linksabbiegen eingeordnet hat (OLG Frankfurt, Urt v. 26.01.2016 – 7 U 189/13).

Die Klägerin hat sich entgegen § 9 I StVO nicht ordnungsgemäß zum Linksabbiegen eingeordnet. Ihr Fahrzeug befand sich vielmehr am rechten Fahrbahnrand, als es plötzlich zum Linksabbiegen ansetzte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte bereits zum Überholen angesetzt. Bei Beachtung der erforderlichen Rückschaupflicht hätte die Klägerin den Unfall durch Abbrechen des Abbiegevorgangs vermeiden können.

Für den Überholer lag auch keine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 StVO vor. Zwar hat die Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen ihre Geschwindigkeit von ca. 35 km/h auf ca. 10 km/h kurz vor der Kollision herabgesetzt. Dies allein begründet jedoch für den Beklagten nicht die Annahme einer unklaren Verkehrslage.

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