Drogen

Rechtsanwalt Schlenker berät und verteidigt in Betäubungsmittelstrafsachen.

Dazu gehören die

Das BtMG stellt nahezu jeglichen Umgang mit bestimmten Betäubungsmitteln unter Strafe. Betäubungsmittel im Sinne des BtMG werden in den Anhängen I bis III zu § 1 BtMG benannt, etwa

  • Cannabisprodukte (Marihuana, Haschisch, Gras)
  • Heroin, Opium, PCP
  • Kokain, Crack
  • TCP, Methadon
  • Speed, Amphetamin, Pep, Meth, Crystal, Ice
  • verschiedene Pilze (z.B. Magic Mushrooms, Tryptamine)
  • Ecstasy (XTC)
  • LSD

Strafbar ist hinsichtlich dieser Stoffe

  • das Handeltreiben (Kauf und Verkauf)
  • der Anbau und Herstellung
  • die Einfuhr und die Ausfuhr
  • die Veräußerung
  • der Erwerb und die Abgabe
  • der Besitz
  • das "in Verkehr bringen"
  • das "sich beschaffen".

In nahezu jedem umfangreicheren Betäubungsmittelverfahren wird lange und intensiv ermittelt, um aller Beteiligten (Täter, Mittäter, Gehilfe) und vor allem der "Hintermänner" habhaft zu werden. Verdächtigte müssen daher ohne einen Zugriff über längere Zeiträume mit

  • Telekommunikationsüberwachungen (TKÜ)
  • Lauschangriffen
  • Standortbestimmungen des Mobiltelefons
  • Observation
  • Scheingeschäften
  • DNA-Analysen
  • Durchsuchungen
  • "begleiteten Transporten"
  • verdeckten Ermittlern, Lockspitzeln und V-Leuten
  • Aufklärungsgehilfen

rechnen, die dann in einem Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft als "Beweismittel" eingeführt werden, denen vom Verteidiger vielfach ein Beweisverwertungsverbot entgegengehalten werden muss.

Neben der eigentlichen Sanktionierung der Straftat (oft Freiheitsstrafe, evtl. ausgesetzt zur Bewährung) sind von großer praktischer Bedeutung auch die schmerzlichen Nebenfolgen und -strafen wie

  • Anordnung des Wertverfallersatzes, also die Zahlung eines Geldbetrags, der dem Wert des Gewinns bzw. des vermeintlichen Gewinns aus den vermeintlichen Geschäften mit der Folge, dass vielen Tätern ohne eine Verteidigung mit Augenmerk auf Härtevorschriften nach der eigentlichen Strafverbüßung der finanzielle Ruin droht;
  • Einziehung des Fahrzeugs und Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Täter bei der Tat sein Fahrzeug nutzt.