U-Haft

Sie selbst rechnen mit einer Festnahme? Ein Angehöriger oder ein Freund wurde verhaftet?

Grund der Freiheitsentziehung ist der dringende Tatverdacht der Täterschaft oder Teilnahme an einer erheblichen Straftat.

Gem. § 137 Strafprozessordnung (StPO) kann der Beschuldigte sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.

Davon sollte er zur Vermeidung von Nachteilen und zur professionellen Koordination des weiteren Vorgehens auch schnellstmöglich nach der Festnahme Gebrauch machen. Der unerfahrene Betroffene ist nämlich geneigt, die Freiheitsentziehung durch unbedachte Erklärungen und "Nachgeben" beenden zu wollen und sich dabei selbst zu belasten.

Es gilt daher: Keine Äußerung außer der des Wunsches auf Verteidigerkonsultation.

Rechtsanwalt Schlenker verteidigt bei Festnahmen rund um die Uhr.

Sie erreichen mich tagsüber unter 03334 387852 und rund um die Uhr unter der Notrufnummer 0176 22159012.

Verschenken Sie keine Zeit.

Spätestens am Tag nach der Ergreifung wird der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt. Wenn er bis jetzt noch keinen Verteidiger seiner Wahl benannt hat und der Haftrichter nach Verkündung des Haftbefehls diesen in Vollzug setzt, wird die Mitwirkung eines Verteidigers gem. § 140 StPO sogar notwendig. Wenn der Betroffene immer noch keinen Verteidiger benennt, muss ihm der Haftrichter einen Verteidiger beiordnen. Bei der Verteidigerauswahl durch den Richter stehen nicht zwangsläufig die Interessen des Betroffenen im Vordergrund.

Es gilt also für das gesamte Verfahren bis zum Erscheinen des Verteidigers: Keine Äußerung außer der des Wunsches auf Verteidigerkonsultation.

Rufen Sie mich an.