Schadensregulierung

„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“ OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.12.2014 – 22 U 171/13

Rechtsanwalt Schlenker berät und vertritt nach einem Verkehrsunfall.

Die anwaltliche Praxis zeigt, dass Geschädigte nach einem Unfall erst dann zum Anwalt gehen, wenn die Schadensregulierung nicht läuft wie gewünscht. Oftmals muss dann festgestellt werden, dass die Geschädigten sich im Vorfeld nachteilig verhalten haben und damit die Durchsetzung ihrer Interessen erschweren.

Unfallgeschädigte, die durch einen Anwalt vertreten werden, erzielen regelmäßig ein besseres Ergebnis als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen. Sofern der Geschädigte den Unfall nicht verschuldet hat, entstehen nicht einmal Anwaltskosten, weil die Haftpflichtversicherung des Schädigers die Kosten tragen muss. Anderenfalls hilft auch eine Verkehrsrechtsschutzversicherung.

Nur soweit es sich bei dem Schaden erwiesen um einen "Bagatellfall" mit Reparaturkosten von maximal brutto 750 Euro handelt (etwa einem oberflächlichen Lackkratzer an der Stoßstange oder dem abgefahrenen Außenspiegel) und die Schuldfrage eindeutig geklärt ist, kann auch die Schadensregulierung in Eigenregie in Betracht kommen, sofern dem gegnerischen Versicherer aussagekräftige Fotos und ein Kostenvoranschlag übersandt werden.

Sofern jedoch

  • die Schuldfrage streitig ist,
  • die Sachschadenshöhe über 750 Euro oder auch ungeklärt ist,
  • Personen verletzt wurden,

empfiehlt sich unbedingt folgendes Vorgehen.

  1. Zunächst sichern Sie Beweise. Machen Sie Fotos vom Unfallort mittels Handy oder Digitalkamera. Ermitteln Sie Namen und Anschrift anwesender Zeugen.
  2. Dann rufen Sie die Polizei. Machen Sie die notwendigen Angaben zu Ihrer Person, jedoch keine zur Sache. Dazu sind Sie nicht verpflichtet. Möglicherweise stehen Sie unter Schock. Sie wissen auch nicht, ob der Polizeibeamte Ihre Aussagen so protokolliert, wie Sie die gemeint haben. Verweisen Sie den Beamten darauf, dass Sie die Angaben zum Unfallhergang nachreichen. So vermeiden Sie widersprüchliche Aussagen oder gar ein voreiliges Schuldeingeständnis. Zudem verbessern Sie damit Ihre Chancen in einem evtl. gegen Sie gerichteten  Straf- oder Bußgeldverfahrens.
  3. Sollten Sie bei dem Unfall verletzt worden sein, gehen Sie unbedingt zum Arzt und lassen die Art und den Umfang der Verletzung abklären und dokumentieren.
  4. Sodann sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.  Der Anwalt übernimmt die Korrespondenz mit der eigenen und der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung. Zudem nimmt er Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte.
  5. Sofern noch kein Sachverständiger mit der Begutachtung des Fahrzeugs beauftragt ist, wird dies durch den Anwalt veranlasst.
  6. Sammeln sie sämtliche Belege über Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Unfall entstanden sind.

Rechtsanwalt Schlenker übernimmt für Unfallgeschädigte die Schadensregulierung mit dem gegnerischen Versicherer.

Dabei geht es bei streitigem Unfallhergang zunächst um die Darlegung des Alleinverschuldens des Unfallgegners und bei einem behaupteten Mitverschulden um die Erzielung einer optimalen Haftungsquote.

Schadenspositionen

Bei der Ermittlung der Schadenspositionen geht es bei den Sachschäden insbesondere um

  • Quotenvorrecht
  • Abschleppkosten
  • Reparaturfreigabe
  • Reparaturkostenübernahme (RKÜ)
  • Reparaturkosten bzw. Wiederbeschaffungsaufwand bei Totalschaden
  • 130%-Regelung
  • Sachverständigenauswahl
  • Sachverständigenkosten
  • Wertminderung
  • UPE-Aufschläge
  • Verbringungskosten
  • Nutzungsausfall
  • Mietwagen
  • Ersatzbeschaffung bei Totalschaden
  • An- und Abmeldekosten
  • Kostenpauschale
  • Kreditzinsen
  • Mehrwertsteuer

und bei den Personenschäden insbesondere um

  • Heilbehandlungskosten
  • Verdienstausfall
  • Haushaltsführungsschaden
  • Erwerbsminderungsschaden
  • Unterhaltsschaden
  • Schmerzensgeld

Bei einem angeblichen Eigen- bzw. Mitverschulden wird bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung oftmals aus "Bequemlichkeit" die eigene Kaskoversicherung in Anspruch genommen und die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung bleibt außen vor. Hier wird regelmäßig Geld verschenkt. In Fällen des Mitverschuldens bringt eine Abrechnung mit beiden Versicherern höhere Schadensersatzbeträge bzw. Versicherungsleistungen (sog. Quotenvorrecht).

Personenschaden

Im Jahre 2022 ereigneten sich laut Statistischem Bundesamt in der Bundesrepublik 2.406.465 polizeilich erfasste Verkehrsunfälle, davon 361.134 mit Personenschäden und 2.788 Toten.

Die Mehrzahl der vertretenen Mandanten hat bei einem -zumindestens teilweise- fremdverschuldeten Unfall und insoweit mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu regulierenden Schadensfall schon im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem Anwalt konkrete Vorstellungen von den am Auto zu ersetzenden Schäden (Reparatur, Wiederbeschaffung, Wertminderung, Zulassung etc).

Anders ist dies regelmäßig bzgl. eines erlittenen Personenschadens. Die meisten Mandanten wünschen insoweit schlagwortartig allein "Schmerzensgeld". Und die Bestimmung der Höhe überlassen sie gern dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer und vertrauen insoweit dessen angeblich großzügig bemessenen Angeboten.

Dabei ist die Personenschadensregulierung oberhalb eines Schleudertraumas meistens weitaus komplexer als die Sachschadensregulierung. Oft geht es dabei um Summen, die den Sachschaden um ein Vielfaches übersteigen.

Besonders bedeutsam sind

  • Heilbehandlungskosten, soweit nicht auf Dritte (Sozialversicherungsträger, private Krankenversicherer, Versorgungsträger, BU-Versicherung) übergegangen,
  • Verdienstausfall und Erwerbsminderungsschaden,
  • Unterhaltsschäden der Angehörigen, wenn einer der Doppelverdiener, der Alleinverdiener oder der Haushaltsführende stirbt,
  • Haushaltsführungsschäden des Geschädigten oder seiner Angehörigen, wenn der Geschädigte als Alleinstehender aufgrund der unfallbedingten Verletzungen nicht mehr in der Lage ist, seinen Haushalt zu führen oder wenn in einem Mehrpersonenhaushalt der zumindestens auch Haushaltsführende verletzungsbedingt ausfällt,
  • Schmerzensgeld des Geschädigten/Getöteten und unter Umständen auch der nahen Angehörigen,
  • Beerdigungskosten

Bei der Schadensregulierung immer wieder Anlass zur Klage geben psychische Unfallfolgen, sog. posttraumatische Belastungsstörungen, weil der Versicherer ihnen gern den Krankheitswert aberkennt.

Bei einem jungen Menschen mit einem Dauerschaden können sich Erwerbsmindungsschaden, Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld des Geschädigten sowie Mehraufwand der Angehörigen durch Pflege ohne weiteres auf einen 5- bis 6-stelligen Betrag summieren.

Akzeptieren Sie insoweit nicht den vom Versicherer zur Abgeltung des Risikos künftiger Verschlechterungen des Gesundheitszustandes des Geschädigten angebotenen (vorbehaltlosen) Abfindungsvergleich.

Verschenken Sie kein Geld. Lassen Sie sich beraten. Sprechen Sie mich an.