Reiseversicherungsrecht

Rechtsanwalt Schlenker berät und vertritt bei allen Fragen rund um Reiseversicherungen.

Im Reiseversicherungsrecht geht es im Wesentlichen um die Erstattung von Kosten in der

  • Reiserücktrittskostenversicherung,
  • Reiseabbruchversicherung,
  • Reisegepäckversicherung.

Reiserücktrittskostenversicherung

Bei Nichtantritt der Reise muss der Versicherer die aus dem Reisevertrag geschuldeten Stornokosten und das vereinbarte Vermittlungsentgelt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme abzüglich Selbstbehalt erstatten.

Typische Versicherungsereignisse sind der Tod oder eine unerwartete schwere Erkrankung der versicherten Personen.

Oft verweigert der Versicherer die Leistung mit dem Argument, der Versicherte sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses krank gewesen und der Versicherungsnehmer habe dies gewusst. Problematisch werden regelmäßig auch chronische oder psychische und schubweise auftretende Erkrankungen.

Reiseabbruchversicherung

Bei nicht planmäßiger und vorzeitiger Beendigung der Reise werden gebuchte und nicht in Anspruch genommene Leistungen des Versicherten von dem Versicherer bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme abzüglich Selbstbeteiligung ersetzt.

Dies sind insbesondere

  • Kosten der Rückfahrt oder Umbuchungsgebühren bei Flugverlegung,
  • notwendige Hotelkosten,
  • Umbuchungskosten am Urlaubsort,
  • Transferkosten,
  • Kosten der Organisation der Rückreise,
  • Kosten eines gesonderten Gepäckrücktransports bei vorzeitigem Abflug,
  • Kosten für den Rücktransport des Gepäcks.

Reisegepäckversicherung

Es besteht Versicherungsschutz gemäß den Versicherungsbedingungen für aufgegebenes Reisegepäck, das abhanden kommt oder beschädigt wird.

Ersetzt werden die nachgewiesenen Aufwendungen für die Wiedererlangung des Gepäcks oder für die notwendige Ersatzbeschaffung zur Fortsetzung der Reise bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag, sofern nicht im Vertrag ausgeschlossen.