Das Arbeitsrecht umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen verbindlichen Regelungen zur unselbständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit, d.h. der Arbeit, die von Personen geleistet wird, die fremdbestimmte Arbeit leisten und dabei an Weisungen hinsichtlich Art, Ausführung, Ort und Zeit der Arbeit gebunden sind.

Das Individualarbeitsrecht befasst sich mit den Rechten und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im einzelvertraglichen Arbeitsverhältnis. Das Kollektivarbeitsrecht befasst sich mit dem Verhältnis von Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der Arbeitgeberseite und Gewerkschaften und Betriebsräten auf der Arbeitnehmerseite.

Ein umfassendes Arbeitsgesetzbuch existiert nicht. Das Arbeitsrecht ist in vielen Einzelgesetzen kodifiziert, etwa im

Die Beurteilung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten folgt einer Hierarchie. Die Rangordnung beginnt beim Gesetz und endet bei der betrieblichen Übung; vom abstrakten Allgemeinen zum konkreten Speziellen:

  • Gesetz (siehe oben)
  • Tarifvertrag
  • Betriebsvereinbarung
  • Arbeitsvertrag
  • Weisung
  • betriebliche Übung

Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht. Rangniedere Regelungen dürfen nicht gegen ranghöhere Regelungen verstoßen. Nach dem Günstigkeitsprinzip hat die nach dem Rangprinzip rangniedere Regelung vor der ranghöheren aber dann Vorrang, wenn diese einen für den Arbeitnehmer günstigeren Inhalt hat.

Bei Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen sind die speziellen Arbeitsgerichte zuständig.

Rechtsanwalt Schlenker berät und vertritt Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Individualarbeitsrecht bei allen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis, von der Anbahnung über die Durchführung bis zur Beendigung.

Nicht selten hat die Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten strafrechtliche Konsequenzen. Rechtsanwalt Schlenker steht als Fachanwalt für Strafrecht dem Beschuldigten als Verteidiger zur Seite.